Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 181

[um 1341]

Im zweiten Eidbuch des Kölner Stadtrats werden unter der Überschrift Dit is van den zwen Boydin die Pflichten der beiden Stadtboten festgehalten. In diesem Kontext wird unter anderem fixiert, dass [der Bote] Peter oder wer auch immer vom Rat dazu bestellt wird auf Ratsbefehl die Schlüssel der Judenpforten und Türlein (Judin porzen inde durline) aufbewahren. Er soll sie abends mit Sonnenuntergang, sofern die Ratsherren nicht im Bürgerhaus tagen, ab- und morgens zur Prim aufschließen. Der Judenbischof (Judin bischoue) soll den Schlüssel zur Enggasse behalten. Dafür seien seitens der Juden jährlich zwanzig Mark an Peter oder einen anderen Beauftragten des Rats zu zahlen.

Überlieferung:

  • Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung 1, S. 44 f.;
  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 124 f.;
  • Weyden, Geschichte (1867), Anhang Nr. 21a, S. 371;
  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 1, S. 31.
  • Gilomen, Siedlungssegregation (1999), S. 88.

Kommentar:

Vgl. auch die Regelungen zur Judenpforte in KO01, Nr. 156. Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 181, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-002e.html (Datum des Zugriffs)

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