Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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199 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 188.

Stadt Köln 1, Nr. 188

1343 Februar 15

Die Richter, die Schöffen und der Rat zu Köln (Colne) bekunden, dass sie, die sie stets mit großem Ernst der Stadt Bestes und Nutzen zu mehren, Frieden zu halten und Missetaten und Bosheiten zu "vertreiben" (verdriven) suchen, von ehrsamen Christen und von Juden von mancherlei Missetat erfahren haben, die Abraham der Jude, ein Enkel des verstorbenen Salman von Mainz (eynkelyn eyns was Salmans van Menze), begangen haben soll. Im Bestreben, darüber die Wahrheit zu ermitteln, handelten die Aussteller gemäß dem Recht, auf das die Juden Anspruch haben, und baten den Judenrat (der judin .. capittil), dem Abraham zu derselben Zeit angehörte, ihnen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben über mehrere Vergehen und Klagen, die Abraham betrafen und ihnen zur Kenntnis gelangt waren. Die Mitglieder des Judenrats antworteten, sie wollten einen Bann auferlegen dergestalt, dass jeder von ihnen, der um eine Missetat Abrahams wisse, darüber unter ihrem jüdischen Bann die Wahrheit sage. Da kamen ehrsame (eirsame) Juden, die teils Ratsmitglieder (capittilbruͦdere) und bereit waren, als Zeugen in Antwort auf Abraham (in antwerde des Abrahamse) wahrheitsgemäß auszusagen. Als letzterer davon erfuhr, floh er aus Köln und machte sich damit selber schuldig. Darauf wurden die Zeugen vom Judenrat gehört (do wuͦrden die gezuich gehoirt van der judin.. capittil) und von den Vertretern, die der Stadtat dazu entsandt hatte. Der erste Zeuge erklärte unter dem jüdischen Bann, er habe Abraham mehr als dreimal beim Stehlen beobachtet, zum Beispiel von Wein (dat he Abraham duͦifligin (1) vundin hedde me dan zuͦ drin malin, as van wine, den he verstolin hadde). Der zweite und der dritte Zeuge sagten dasselbe aus. Nachfolgend haben die Aussteller unvorteilhafte Klagen von Christen, Juden und einem einstmaligen Richter über Abraham hinsichtlich der Wahrheit mehrerer Einzelheiten des Sachverhalts gehört. Dann wurden Mitglieder des Judenrats und dieselben Zeugen wie zuvor [vom Greven] vernommen. Der Greve Costin von Lyskirchen (Costin van Lisinkirchen) (2) mahnte die Judenräte, die Wahrheit zu sagen, was sie in Anwesenheit Costins und derjenigen, die der Stadtrat dazu entsandt hatte, taten. Und wegen [des Offenbarwerdens] dieser großen Missetat kamen alle Räte zum Greven, die vorher und nachher Mitglieder des Engen Rats (engme raide) waren, und gaben einträchtig den damals amtierenden 15 Herren die Macht, dass unverbrüchlich getan werden sollte, was diese abmachten und sagten. Nichts solle man selbst verpartin auf den Eid. Die Fünfzehn entschieden aufgrund der ihnen gegebenen Vollmacht, dass Abraham künftig nicht mehr unter Schutz und Schirm der Stadt [Köln] stehen und auch nie wieder darin aufgenommen werden soll. Wer den geächteten Abraham, wie es Worte oder Werke erwiesen, aufnehme (huist, herbercht, hoift of verantwert in eynger wis), solle ebenfalls nie mehr im Schutz der Stadt stehen. Weder der amtierende Ratsmeister noch jemand anderer dürfe nach Abrahams Sache fragen. Wer das dennoch tue, gelte, wer es auch sei, als verbrecherischer (meindedige[r]) Mann und müsse der Stadt binnen vierzehn Tagen hundert Mark Kölner (Koltz) Pagaments bezahlen, so oft er dies tue, und solle nie mehr in den Rat aufgenommen werden. Und wenn ein Ratsmeister oder jemand anderer jemanden frage oder gefragt werde nach Abrahams Angelegenheit, und er darauf eine Antwort gebe, so halten ihn die Aussteller und alle Räte [ebenfalls] für einen verbrecherischen Mann. Dieser muss dann der Stadt Köln innerhalb von 14 Nächten hundert Mark Kölner Pagaments als Buße bezahlen und kann niemals mehr in den Rat gelangen.

Es folgt eine Auflistung der Zeugen.

Ditz gescheit int jar uns herrn druzenhundert, in deme dri inde veirzichteime jare, des nestin dais sent Valentins.

(1) Vorstehendes Wort bedeutet "diebisch".

(2) Costin von Lyskirchen war auch Judenmeister des Kölner Rats; vgl. Schmandt, Judei (2002), S. 184-187.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 30, V2, fol. 38r-39r; http://historischesarchivkoeln.de:8080/actaproweb/archive.xhtml?id=Vz++++++00145469MHupElko#Vz______00145469MHupElko (Digitalisat), Abschr. (zeitnah), dt., Perg.

  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 148-151.
  • GJ 2, 1, S. 435, Anm. 19;
  • Weyden, Geschichte (1867), S. 185 f.

Kommentar:

Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 188, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-0039.html (Datum des Zugriffs)

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