Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 182

[um 1341]

Die Richter, Schöffen, Ratsherren und übrigen Bürger der Stadt Köln (civitatis Coloniensis) bekunden, dass sie keinen Zorn und Unwillen mehr hegen gegen die Kölner Juden wegen der von den Ausstellern erduldeten und erlittenen Ängste und Qualen bzw. aufgewandten Mühen, als sie die Juden vor unmittelbaren Gefahren beschützen mussten und wegen der "Causa Leotini" und anderer Streitsachen (quod nos omni ire (1) et indignationi, quas gessimus ad judeos Colonienses occasione tediorum, vexationum et laborum, que et quas sustinuimus, fecimus et passimus in custodiendo eosdem iudeos ab imminentibus periculis et de causa Leotini (2) et aliis causis quibuscumque renuntiavimus et renuntiamus per presentes pure, simpliciter et de plano). Sie wünschen nicht, dass besagte Juden insgesamt oder einzelne von ihnen wegen der vorgenannten Qualen und Mühen und des erwähnten Zorns durch einen nachfolgenden Ratsherrn oder irgendeine andere Person in Köln beschwert, angegriffen oder auf irgendeine Weise belästigt werden, sondern wer künftig eine gerichtliche Untersuchung gegen vorgenannte Juden bezüglich irgendeiner Streitsache veranlassen will, soll dies in der Judenschule (3) und vor ihrem Ratsgremium (in scolis judeorum et coram capitulo eorundem) tun. Und es soll ein Mehrheitsentscheid des Judenrats bezüglich jedweder Streitfrage ausreichend sein. Wird das Urteil unter Eidesleistung gefällt, kann nicht um ein anderes Urteil nachgesucht werden. Kann ein Kläger aber vor dem Judenbischof und dem [Juden-]Rat (coram episcopo iudeorum seu .. capituli) mit Christen und Juden den Beweis führen, wie es die von den Ausstellern den Juden gegebenen Urkunden beinhalten, wird er sich mit seiner Anklage durchsetzen und seinen Prozess gewinnen. Die Aussteller wollen, dass alle Urkunden, die vorgenannte Juden von ihnen und der Stadt Köln besitzen und entweder mit dem großen oder dem kleinen Stadtsiegel besiegelt sind, in der Zeit, in der sie für die Juden insgesamt und jeden einzelnen von ihnen gelten sollen, in allen Eventualfällen und unter jeder Bedingung unverbrüchlich beachtet werden unter völligem Ausschluss jeglicher List und jeden Betrugs sowie aller neuen Erfindungen. Dazu wird bekundet, dass wegen des Streitfalls zwischen den Kölner Juden in ihrer Gesamtheit einerseits und dem Juden Leotinus andererseits letzterer, seine Frau und ihre Söhne Köln nicht betreten durften, wie es eine darüber ausgestelte Urkunde beinhaltet, und dass sich Leotinus mit der Judengemeinde ausgesöhnt hat und diese Urkunde, soweit sie ihn, seine Frau und seine Erben betrifft, mit Zustimmung aller Ratsherren und auch der Juden annulliert wurde. Deswegen wollen die Aussteller nicht, dass Leotinus, seine Frau oder die Erben wegen der vorgenannten Angelegenheit künftig durch Christen oder Juden auf irgendeine Weise belästigt oder beschwert werden.

(1) In der Edition steht irrig jure statt ire.

(2) In der Edition steht irrig lectita statt Leotini.

(3) Im Text steht Judenschulen im Plural, was auf die bauliche und funktionale Zusammengehörigkeit von Männer- und Frauensynagoge zurückzuführen ist.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 30, V2, fol. 36r; http://historischesarchivkoeln.de:8080/actaproweb/archive.xhtml?id=Vz++++++00145469MHupElko#Vz______00145469MHupElko (Digitalisat), Abschr. (zeitnah), lat., Perg.

  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 144 f.
  • GJ 2, 1, S. 435, Anm. 19.

Kommentar:

Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 182, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-003m.html (Datum des Zugriffs)

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