Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 153

1312 September 27

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), Jakob, Sohn R. Menachems s.A. (יעקב בר׳ מנחם ת׳נ׳ו׳ל׳ט׳ל׳ה׳), und Menachem, Sohn R. Mordechais s.A. (מנחם בר׳ מרדכי ז׳ל׳ע׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Ascher [= Anselm] (1), Sohn R. Uris haLevi [= Vivelin] (1) (ר׳ אשר בר׳ אורי הלוי), folgende Teile jener Kölner Immobilie [Gottschalks von Heimersheim] (2), die zwischen dem Grundstück "von Dülken" (מדולקנא) und dem Grundstück R. Menachems, Sohn R. Jakobs (ר׳ מנחם בר׳ יעקב), sowie zwischen der Judengasse (רחוב היהודים) und der Budengasse liegt, mit den darauf befindlichen Gebäuden gekauft hat: ein Sechzehntel von seinem Bruder, dem Gelehrten R. Kalonymos [= Kalemann] (1) (הח׳ר׳ קלונימוס), ein Sechzehntel von seinem Neffen R. Uri [= Vives] (1), Sohn R. Joels haLevi [= Iolis] (1) (ר׳ אורי בר׳ יואל הלוי), sowie ein Vierzehntel von R. Kalonymos [= Kalemann] (1), Sohn R. Kalonymos’ [= Kalemann] (1) (ר׳ קלונימוס בר׳ קלונימוס).

ומה שהוברר לנו ברביעי בשבת בששה ועשרים יום לחדש תשרי שנת שבעים ושלש לפרט וידענו כתבנו וחתמנו ("Was uns am Mittwoch, am 26. Tag des Monats Tischri des Jahres 73 nach der kleinen Zahl klargelegt wurde, und wir wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [= Datum in vigilia dedicacionis ecclesie Coloniensis, anno domini m° ccc° duodecimo] (3).

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Identisches Datum des lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 21v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 308, S. 133-135.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 147.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde, der lateinische Schreinsbucheintrag weist erhebliche Abweichungen auf: Dort wird nicht der Immobilienkauf durch Ascher, sondern die Übertragung zugunsten der in der hebräischen Vorlage als Verkäufer genannten Personen fixiert. Zudem geht aus der lateinischen Überlieferung hervor, dass Ascher bereits über ein Sechzehntel des Grundstücks verfügte. Das Rechtsgeschäft wird vom Rat der Kölner Juden (magistratus iudeorum) bestätigt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 153, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01rk.html (Datum des Zugriffs)

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