Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 96

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Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie werden folgende Besitzrechte in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב בר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), Simcha, Sohn R. Meirs s.A. (שמחה בר׳ מאיר ז׳ל׳ה׳ה׳), Samuel, Sohn R. Menachems (שמואל בר׳ מנחם), Isaak Chajim, Sohn Eleasars haKohen (יצחק חיים בר׳ אלעזר הכהן), Menachem, Sohn R. Mordechais s.A. (מנחם בר׳ מרדכי ז׳ל׳ע׳), Isaak, Sohn des angesehenen R. Jakob s.A. (יצחק בן הנ׳ר׳ יעקב ת׳נ׳כ׳ה׳), und Simon, Sohn R. Jakobs s.A. (שמעון בר׳ יעקב ז״ל), bestätigen im Namen der Kölner Judengemeinde (קהל קולוניא) gegenüber den Amtleuten der Laurenz-Parochie ("den Geschworenen Bürger Kölns, die zum Geburhaus von St. Laurenz gehören") (עירוני קולוניא השייכים לגבורהוש של לורינצייש) mit ihrer Unterschrift, dass das Tanzhaus ("Haus für Vermählungen"), [auch Spielhaus genannt] (1) (בית החתנות), das dem Synagogenhof benachbart und zu diesem hin offen steht, ihnen – d.h. der Kölner Judengemeinde – vorbehaltlos und einspruchsfrei seit mehr als 30 Jahren mit allen Aus- und Eingängen, Türen und Fenstern gehört.

והאמת כתבנו וחתמנו החזקנו בו יותר משלושים שנה וימים ושנים ועתה שנת ששים לפרט ("Das haben wir wahrlich niedergeschrieben und unterzeichnet. Wir haben es mehr als dreißig Jahr und Tag im Besitz, und jetzt ist das Jahr sechzig nach der kleinen Zählung").

(1) Ergänzung gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 11r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 181, S. 64 f.; Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 3, Nr. 305, S. 278 (mit falschem Datum).

Literatur: Schmandt, Studien (2002), S. 37 f.; GJ 2, 1, S. 426; Kober, Grundbuch (1920), S. 55 f. und 129.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde; der parallel überlieferte lateinische Schreinsbucheintrag weist keine größeren Abweichungen auf, lediglich die Aussteller und Gemeindevertreter werden nicht namentlich genannt, sondern als universitas iudeorum Coloniensium per magistratum et consilium eorum bezeichnet. Das 1286 erstmals explizit genannte Gemeindehaus ist nach Kober, Grundbuch (1920), S. 55, wahrscheinlich mit einem der zwischen 1135 und 1152 durch die jüdische Gemeinde erworbenen Häuser in der Portalsgasse identisch und somit – neben der Synagoge – als eine der ältesten Gemeindeeinrichtungen anzusehen; die oben genannte Besitzdauer von "über 30 Jahren" ist als übliche Formel für langjährigen und unwiderruflichen Besitz zu verstehen; vgl. GJ 2, 1, S. 426. Siehe zum Gemeindehaus ferner KS01, Nr. 59und KS01, Nr. 60.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 96, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-024w.html (Datum des Zugriffs)

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