Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1273-1347)
340 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 159.
Ebm. Mainz 1, Nr. 154
1325 Juli 1, Avignon
Papst Johannes [XXII.] teilt dem Mainzer Erzbischof Matthias [von Buchegg] mit, dass er dessen Petitionen angesichts seiner bekannten Ergebenheit gegenüber ihm und der Römischen Kirche positiv bescheide. Aus diesen Eingaben (ex tue serie peticionis) habe er erfahren, dass die Juden in Matthias' Kathedralstadt sowie in seinen Dörfern, Burgen und befestigten Orten seiner Kammer als Eigenleute unterworfen seien und dort den größeren Teil der Einkünfte besagter Kammer darstellten (quod iudei in tuis civitate, villis, castris et munitionibus consistentes sunt tue camere peculiares homines et subiecti, in quibus iudeis maior pars reddituum consistere noscitur camere antedicte). Weil diese Juden seitens vom Apostolischen Stuhl delegierter Richter und deren Beauftragter unter Verwerfung ihrer Appellationen und Verteidigungsschriften entgegen ihren Privilegien mannigfaltig bedrückt würden, litten die Einkünfte der Kammer zum nicht geringen Schaden des Erzbischofs (iudei per iudices a sede apostolica impetratos et subdelegatos eorum, ipsorum iudeorum appellationibus et defensionibus legitimis non admissis, contra privilegia et libertates eorum opprimuntur multipliciter et gravantur, in diminutionem reddituum dicte camere et tuum non modicum detrimentum). Aus diesem Grund beauftragt Johannes [XXII.] den Erzbischof, dessen demütiger Bitte folgend, jetzt und zukünftig als vom Papst delegierter Richter in sämtlichen Gerichtsfällen besagter Juden ein Urteil zu fällen, gegen das nicht appelliert werden kann und das [durch Androhung] einer Kirchenstrafe streng zu beachten ist. Mit demselben Mittel soll er aufgebotene Zeugen, die sich aus Gefälligkeit, Hass oder Furcht zurückziehen, zwingen, ein Zeugnis der Wahrheit zu geben. Der Papst wünscht, dass die Juden nicht aufgrund von anderen apostolischen Schreiben gerichtlich verklagt werden können, wenn darin nicht ausdrücklich auf vorliegendes Mandat Bezug genommen wird, das mindestens zwei Jahre gültig ist.
Datum Avinione, kalendis iulii, anno nono.
Überlieferung:
Roma, ASV, Reg. Vat. 79 , fol. 173r, Nr. 1727 (B), Abschr., lat.; Rom, ASV, Reg. Aven. 23, fol. 277r (Abschr.) (C).
- Apostolic See 1, Nr. 328, S. 345 f. (aus B).
- References to Jews, Nr. 27, S. 70;
- REM 1, 1, Nr. 2647, S. 524;
- Jean XXII. Lettres communes 5, Nr. 22710, S. 410;
- Preger, Verträge (1883), Nr. 242, S. 181;
- Vatikanische Urkunden, Nr. 308, S. 265.
- Ziwes, Studien (1995), S. 32, Anm. 9;
- Fenner, Erwerbspolitik (1915), S. 89.
(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.02.2016
Zitierhinweis
Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 154, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/CP1-c1-00zn.html (Datum des Zugriffs)
Lizenzhinweis
Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.
Einleitung
Ausführliche Informationen zu den Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz finden Sie in der Einleitung von Gerd Mentgen.