Quellen zur Geschichte der Juden in den norddeutschen Bistümern (1273-1347)

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Norddeutschland 1, Nr. 99

1321 April 13, Goslar

Der Rat der Stadt Goslar bekundet eine Vereinbarung mit dem Juden Jordan von Derneburg (cum Iordano iudeo de Dorneburch) (1), wonach Jordan gegen eine zum Michaelsfest (ad festum sancti Michaelis) (2) fällige, jährliche Zahlung von zwei Mark (duas marcas puri argenti) vom kommenden Osterfest (a festo pasche nunc proximo) (3) an für fünf Jahre (usque dum quinque annorum circulus evolutus fuerit) (4) von der Gemeinschaft der übrigen Goslarer Juden eximiert wird, weil er sich nicht an der Abgabe, die gemeinhin Schoß genannt wird, beteiligt. (5) Zugleich sichert man ihm gleich den übrigen Goslarer Juden eine uneingeschränkte Rechtsstellung zu. (5) Alle vom Reich oder vom König auferlegten Abgaben sind von ihm gleich den übrigen Juden zu zahlen. (5) Nach Ablauf der fünf Jahre wird er wie die anderen Juden wieder besteuert werden (transactis vero quinque annis sepedictus iudeus ad pristinum statum contributionis cum aliis nostris iudeis se noverint retransurum). Man verbietet ihm ferner, von einem anderen Juden Geld anzunehmen und es als das seine auszugeben, um nicht die aus diesem Geld entstehende Steuer zu verheimlichen und auf Kosten der anderen jüdischen Steuerzahler zu entfremden (Ceterum nolumus, ut idem iudeus medio tempore nullam pecuniam ab aliquo iudeo quocunque recipere presumat, affirmando suam esse, a quo arte aut fraude ceteris iudeis contributio eorundem, que ipsis de eadem pecunia derivari poterit, furtim subtrahi et alienari videretur) (6).

Datum anno domini MᵒCCCᵒXXᵒ primo, in crastino Palmarum. (7)

(1) Dorneburch wird im UB der Stadt Goslar mit Derneburg aufgelöst, also dem Augustinerinnenkloster im heutigen Landkreis Hildesheim. Denkbar wäre auch das Rittergut Dorneburg bei Eickel im Kreis Bochum, Dornburg an der Saale (bei Jena) oder Derenburg in der Nähe von Blankenburg (Harz). Da Jordan noch in vier weiteren Dokumenten genannt ist und Dorneburch hinter Derneburgh (NO01, Nr. 155 und NO01, Nr. 156) und Derneborch (NO01, Nr. 135 und NO01, Nr. 100) zurücktritt, wird Derneburg der Vorzug gegeben.

(2) September 29.

(3) 1321 April 19.

(4) Die Laufzeit der Befreiung vom Schot zugunsten der Leistung einer Kopfsteuer war also vom Osterfest 1321 bis zum 18. April 1326. Eine direkte Verlängerung der Regelung ist nicht überliefert, wohl aber eine Neuvereinbarung vom 18. März 1330 (NO01, Nr. 135).

(5) Der Text folgt dem Formular des Schutzbriefs für die Jüdin Bychia (NO01, Nr. 92).

(6) Daraus ist zu erschließen, dass die Steuer der Juden an Stadt und König pauschal festgelegt und danach auf die einzelnen Juden umgelegt wurde.

(7) Die erste Zeile des Eintrages teilweise auf Rasur oder durch andere äußere Einflüsse abgeblasst.

Überlieferung:

Goslar, StadtA, B 825, fol. 46r-46v, [Nr. 121], Abschr. (1. Hälfte 14. Jh.), lat., Perg.

Kommentar:

Zu den sogenannten 'Judenbriefen' der Stadt Goslar vgl. NO01, Nr. 74.

(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 22.01.2021

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, NO01, Nr. 99, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/NO01/CP1-c1-0291.html (Datum des Zugriffs)

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