Quellen zur Geschichte der Juden in den norddeutschen Bistümern (1273-1347)
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Norddeutschland 1, Nr. 108
[vor 1325], Goslar
Gemäß einer im Ersten Verwaltungsbuch bzw. im Gleichzeitigen ältestes Kopialbuch des Rates zu Goslar überlieferten Liste mit von der Schoßabgabe der Goslarer Juden eximierten und mit Individualsteuer belegten Juden muss der Goslarer Rat vor 1325 (1) jeweils ein Privileg für die Juden Jordan, Samson sowie Kalman mit seinen beiden Söhnen ausgestellt haben. Die jährliche Steuer Jordans (2) betrug 1 1/2 Mark und war jeweils zur Hälfte an Johannis (3) und an Weihnachten (4) fällig. Samsons (5) jährliche Steuer betrug 2 Mark und war jeweils zur Hälfte an Johannis (3) und an Weihnachten (4) fällig. Die jährliche Steuer Kalmans und seiner Söhne (6) betrug 3 Mark und war zu Michaelis (7) fällig. Eine Laufzeit ist in allen drei Fällen nicht überliefert.
(1) Da keine Laufzeit angegeben ist, ergibt sich der Terminus ante quem aus der Datierung der Liste; vgl. NO01, Nr. 100.
(2) Die Einträge zu Jordan in der oben erwähnten Liste lautent: Jordanes Moder gift dre verdinge Iohannis unde III fer tu winachten und unde Jordan, Samspons neve, gift dre verdinge to sinte Johannes daghe unde III fer tuͦ winachten. Möglicherweise verweisen die beiden Einträge auf einen der vier bekannten Judenbriefe für einen Jordan (NO01, Nr. 94; NO01, Nr. 134, NO01, Nr. 145, NO01, Nr. 212). Da sich von diesen Briefen aber nur ein einziger, nämlich der vom 25. Juli 1320 (NO01, Nr. 94), in allen Angaben (Zahlungstage, Höhe der Zahlung) in Einklang mit den zwei Listeneinträgen bringen lässt, muss es zumindest noch einen weiteren, heute verlorenen Judenbrief mit identischen Bedingungen gegeben haben.
(3) Juni 24.
(4) Dezember 25.
(5) Der Eintrag zu Samson in der oben erwähnten Liste lautet: Sampson gift tuͦ sinte Iohannes dage ene marc unde tuͦ winachten ene marc. Möglicherweise verweist der Eintrag auf den Judenbrief von 1312 (NO01, Nr. 74). Dort ist ebenfalls ein Samson als Empfänger benannt, auch die Zahlungstage sind passend, nicht aber die Höhe der Zahlung (drei Mark).
(6) Der Eintrag zu Kalman und seinen drei Söhnen in der oben erwähnten Liste lautet: Calman gift vor sek unde vor siner sone twene dre marc Michaelis.
(7) September 29.
Überlieferung:
Quelle verloren, lat.
- GJ 2, 1, S. 284 und 286;
- Fischer, Judenprivilegien (1936), S. 144-149.
Kommentar:
Zur Quelle, aus der die verlorenen 'Judenbriefe' erschlossen werden können, das Erste Verwaltungsbuch bzw. das Gleichzeitige ältestes Kopialbuch des Rates zu Goslar s. NO01, Nr. 100.
(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 22.01.2021
Zitierhinweis
Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, NO01, Nr. 108, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/NO01/NO-c1-009n.html (Datum des Zugriffs)
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Ausführliche Informationen zu Juden in den norddeutschen Bistümern finden Sie demnächst in der Einleitung von Johannes Deißler.
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