Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 21

1348 [zwischen Mai 9 und 23], [Frankfurt a. M.]

Einträge im Frankfurter Schöffengerichtsbuch des Jahres 1348: (1)

fol. 98r:

[1.] Der Jude Gumprecht zum Storch hat gegen Kuno von Sterzelheim einen Zahlungsbeschluss über 27 Pfund Heller zuzüglich der Zinsen seit Michaelis (2) erwirkt.

[2.] Der Jude Gumprecht zum Storch hat gegen den Gerber (cerdo) Sigel einen Zahlungsbeschluss über fünf Pfund Heller erwirkt.

[3.] Die Jüdin Dulca (Doltze iudea) hat gegen Rupert, wohnhaft hinter dem Feld (Rupert super campum) (3), einen Zahlungsbeschluss über drei Pfund Heller erwirkt.

fol. 99v:

[4.] Der Jude Minnemann hat gegen Gipel von Heddersheim sowie zwei weitere ungenannte Personen einen Zahlungsbeschluss über achteinhalb Pfund Heller erwirkt.

[5.] Der Jude Kirson, Schwiegersohn Rubins, hat gegen Rule von Kelsterbach einen Zahlungsbeschluss über vier Pfund Heller erwirkt.

[6.] Der Jude Kirson, Schwiegersohn Rubins, hat gegen Rule von Kelsterbach einen Zahlungsbeschluss über zweieinhalb Pfund Heller und 30 Schilling Heller zuzüglich der Zinsen eines Jahres (annuali) erwirkt.

[7.] Der Jude Minnemann zum Spessart (Mynneman zuͦm Spesharte) hat gegen Berthold einen Zahlungsbeschluss über zehn Schilling Kölner Pfennige zuzüglich der Zinsen seit Carnisprivium vor einem Jahr (ante Carnisbrivium annum [!]) (4) erwirkt.

[8.] Die Jüdin Bura hat gegen den sogenannten Becker, Schultheiß zu Holzhausen, einen Zahlungsbeschluss über 30 Schilling, welche seit zwei Jahren zu Zinsen stehen (steterunt II annos), erwirkt.

[9.] Der Jude Saulin wurde wegen eines Vergehens verurteilt, wonach er nicht gut gemessen hat (Saulin tenetur excessum ex parte non bone mensure). (5)

[10.] Wiker Eckenheimer hat gegen Tilmann Strahlenberg ein Urteil erwirkt, wonach dieser ihn von dem Juden Minnemann ohne Schaden lösen soll (quod redimet ipsum a Minnemanno iudeo sine dampno).

fol. 100v:

[11.] Der Jude Minnemann hat gegen Hanman, einen Müller von Heddersheim, und zwei weitere ungenannte Personen einen Zahlungsbeschluss über neun Pfund Heller zuzüglich der Zinsen erwirkt.

[12.] Der Jude Minnemann hat gegen Henkin, Sohn des Schultheißen von Eschersheim, einen Zahlungsbeschluss über viereinhalb Pfund Heller zuzüglich der Zinsen erwirkt.

fol. 101r:

[13.] Die Jüdin Dulca vom Hain (Dulze de Dagine) hat gegen Emmerich von Petterweil einen Zahlungsbeschluss über viereinhalb Pfund zuzüglich der Zinsen von zwei Jahren erwirkt (IIIIj librae, II annis).

[14.] Der Jude Jakob, Sohn Mosses (Musses) von Zürich, hat gegen Dietrich Printsack einen Zahlungsbeschluss über fünf Pfund Heller und fünf Schilling Heller zuzüglich der Zinsen von einem Jahr erwirkt.

[15.] Der Jude Gumpert hat sich von seinem Gläubiger Engel in Betreff dreier Achtel Hafer (ex parte avene, III octalia avene) gelöst.

(1) Die Datierung ergibt sich aus den vorhergehenden respektive nachfolgenden datierten Einträgen.

(2)1347 September 29.

(3) Es könnte hierbei das sogenannte Fischerfeld in Frankfurt gemeint sein.

(4) 1347 Februar 11.

(5) Vielleicht handelt es sich hierbei um einen versuchten Betrug bei der Zinsberechnung eines Geldgeschäftes.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Schöffengerichtsbuch 4, fol. 98r-101r, Orig. (verbrannt), dt. und lat., Papier.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 438 f.

Kommentar:

Zu den Frankfurter Schöffengerichtsbüchern vgl. FW01, Nr. 107.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 21, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-0010.html (Datum des Zugriffs)

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