Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

Zurück zur Übersicht

548 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 19.

Ebm. Mainz 2, Nr. 16

1349 Juni 17, Mainz

Johann Marschall von Waldeck (Iohan von Waldecke marschalk), Ritter Johann von Randeck (Iohan von Randek), Konrad (Conr[ad]), Propst zu St. Mauritius in Mainz (sent Mauricien zu Menze), Berthold (Bertold) zum Drutkinde und Mathis (Mathys) Sarwurde, Bürger zu Worms (Wormzze), sowie Gunter (Gunther), genannt Drutel, und Sigelo (Sygel) Hun, genannt Knoltze, Bürgermeister zu Speyer (Spyre), bekunden, dass sie zwischen Erzbischof Heinrich von Mainz, Dompropst Kuno von Falkenstein (Cuno von Valkinstein), Pfleger des Mainzer [Erz-]Stifts, sowie allen ihren Helfern und Dienern auf beiden Seiten des Rheins einerseits und den Bürgermeistern, dem Rat und den Bürgern der Stadt Mainz und deren Helfern und Dienern andererseits eine lautere Sühne verhandelt haben bezüglich allen Schadens und aller Schmach, die beide Seiten durch die 'Judenschläger' erlitten haben seit der Zeit, als diese vor Mainz gezogen waren, bis zur Gegenwart (als von der iuden sleger wegin, die vor der stat zu Menze warin, sint der zijt, daz sij da warin, biz uff diesen hutigen tag). Vereinbart wurden folgende Artikel: 1. Der Erzbischof und Propst Kuno oder wer gegebenenfalls der Administrator (vormunder) des [Erz-]Stifts sein sollte, wird an die Stadt Mainz 4.000 Pfund Heller Mainzer Währung bezahlen. Als Unterpfand dafür erhalten Stadt und Bürger zu Mainz einen Turnosen am Zoll zu Ehrenfels (Erinfels) von jedem Fuder Wein und anderen Handelsgütern. Das Geld sollen die Zöllner in eine besondere Kiste geben, aus der sie die Vertreter der Stadt Mainz jederzeit entnehmen dürfen. Werden sie an diesem Recht gehindert, ist die Stadt Mainz ermächtigt, alle Angehörigen des Mainzer [Erz-]Stifts solange zu pfänden bzw. gerichtlich zu belangen, bis den Bürgern das ihnen Genommene wieder zugefallen ist. 2. Beide Parteien lassen ihre Gefangenen frei. 3. Die Stadt Mainz soll die ca. 250 Malter Korn zurückgeben, die denen von Lorch (Lorche) abgenommen wurden, oder den Schaden finanziell ersetzen. Erzbischof Heinrich und Dompropst Kuno müssen auch die Schiffe inklusive der Seidenstoffe (phele) und Garne (Netze?) (garne) darin sowie das Floß (floz), alles, was sie sich angeeigent haben, an ihre Eigentümer aushändigen lassen oder diese mit Geld entschädigen. 4. Sollte Ritter Werner von Winterau (Wernher von Wintherowe) oder sonst jemand nicht in die Sühne miteingeschlossen werden wollen, dürfen der Erzbischof, der Dompropst, ihre Amtleute oder wer sonst in ihrem Dienst steht, jene nicht länger unterstützen oder gerichtlich verantworten. Falls sich diese Personen auf dem Gebiet des [Erz-]Stifts aufhalten, sind die Repräsentanten, Helfer oder Diener der Stadt Mainz ermächtigt, in die mainzischen befestigten Orte oder auf anderes mainzisches Gebiet zu kommen. Für ihr Geld haben sie dann Anspruch auf Verköstigung, und sie dürfen dort den Besitz aller pfänden lassen, die sich der Sühne verschließen und an dem entstandenen Schaden Schuld tragen. Ferner sollen [dem nicht näher bezeichneten] Wennemar (Wenemar) die 20 Pfund Heller erstattet werden, die er denen von Lorch für Verpflegung gegeben hatte. 5. Erzbischof Heinrich und Dompropst Kuno dürfen sich mit Erzbischof Gerlach von Mainz und dessen Helfern und Dienern nicht aussöhnen, wenn Gerlach vorliegende Sühne noch nicht in allen Punkten anerkannt und besiegelt hat. 6. In den Besitz der Güter, die den Bürgern von Mainz und ihren Helfern und Dienern durch Gerichtsklagen oder auf andere Weise seit dem Auftreten der 'Judenschläger' vor der Stadt entfremdet wurden, sind sie wieder einzusetzen. 7. Auch Ritter Heinrich Lebersol soll seinen Besitz zurückerhalten, so, wie es vor dem Krieg (kryg) der Fall war. Wer etwas gegen ihn zu klagen hat, soll dies mit Hilfe des Gerichts tun, wozu er Unterstützung und Geleit erhalten soll. 8. Alle Freiheitsbriefe, die der Stadt Mainz von Erzbischof Heinrich und Dompropst Kuno ausgestellt wurden, behalten samt und sonders ihre Gültigkeit und müssen ohne Täuschungsversuche befolgt werden.

Siegelankündigung der Aussteller.

Gegeben zu Menze, nach Cristus geburd druzenhundert nun und viertzig iar, uff den nehsten mittewochin nach der heilgin mertelere tag .. Viti und Modesti.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Erzstift Mainz, U 2862, Orig. (A 1), dt., Perg.; Speyer, StadtA, Verbleib unbekannt (Orig.) (A 2); Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts 75, fol. 52v-54r (Abschr., 15. Jh.) (B); Darmstadt, StA, C 1 A, Nr. 80, fol. 16r/v (Abschr., 1785) (C).

  • Nova subsidia diplomatica 6, Nr. 142, S. 333-337.
  • Herren von Kronberg, Nr. 3246, S. 721;
  • Quellen zur Geschichte der Juden im STA Darmstadt, Nr. 90, S. 29;
  • Judaica im Staatsarchiv Darmstadt 1, Nr. 52, S. 11;
  • REM 1, 2, Nr. 5769, S. 594 f.;
  • Codex diplomaticus Nassoicus 1, 3, Nr. 2553, S. 253;
  • Regesten zur Geschichte des Niederrheingaus, Nr. 38, S. 368;
  • Regesten der bis jetzt gedruckten Urkunden zur Landesgeschichte 3, Nr. 2948, S. 197;
  • Schaab, Geschichte Städtebund 2 (1845), Nr. 152, S. 213.
  • Heinemann, Kloster (2014), S. 125;
  • Graus, Pest (1994), S. 201 f., Anm. 215;
  • Haverkamp, Judenverfolgungen (1981), S. 41, Anm. 44;
  • Falck, Glanz (1978), S. 34;
  • GJ 2, 2, S. 517;
  • Schrohe, Mainz (1915), S. 121 mit Anm. 2, und S. 126;
  • Pfeil, Kampf (1910), S. 59, Anm. 17, und S. 76;
  • Salfeld, Zwei Mainzer Urkunden (1903), S. 333;
  • Hegel, Verfassungsgeschichte (1882), S. 152;
  • Schaab, Diplomatische Geschichte (1855), S. 88;
  • Bodmann, Alterthümer 2 (1819), S. 712, Anm. 2.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 24.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 16, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/CP1-c1-00xw.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht