Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Worms (1348-1390)

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Bm. Worms 2, Nr. 37

1363 Dezember 23

Die Richter der Wormser Kurie (curie Wormacien[sis]) erklären, dass sie in Gegenwart eines öffentlichen Notars und genannter Zeugen ein Vidimus der unbeschädigten Urkunde haben anfertigen lassen, die nachfolgend im Wortlaut inseriert wird. Es handelt sich um die von Bischof Emmerich von Worms und dem Wormser Domstift mit den Wormser Juden nach Einsetzung eines Schiedsgremiums getroffene Regelung bezüglich der Verfassung der Judengemeinde vom 25. Juli 1312 (1).

(1) WO01, Nr. 150.

Überlieferung:

Darmstadt, StA, Best. A 2, Nr. 255/674, Abschr. (Vidimus der Urk. von 1312 VII 25), lat. und dt., Perg.

(Gerd Mentgen) / Letzte Bearbeitung: 02.10.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, WO02, Nr. 37, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WO02/WO-c1-000e.html (Datum des Zugriffs)

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