Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Worms (1348-1390)

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Bm. Worms 2, Nr. 95

1380 August 8

Die Brüder Friedrich (Friederich) und Wolf von Meckenheim (Meckinhei[m]), beide Ritter, bekunden, dass sie dem Juden Mannus von Köln (dem bescheiden iuͦden Mannis von Collen) und seinem Schwiegersohn Gottschalk (Gotschalke), Judenbürger zu Worms (Worm[sze]), beziehungsweise deren Erben 100 Gulden guter Wormser Währung schulden. Dafür sollen keine Zinsen (schaden) anfallen bis zur nächsten Fastnacht (1), anschließend jedoch werden pro Gulden und Woche zwei alte Heller als 'Gesuch' fällig, solange die Schuld unbeglichen bleibt. Die Aussteller haben folgende Bürgen eingesetzt: Ritter Heinrich Winter und die Edelknechte Dieter Kämmerer (Diether Kemmerer) und Johann (Hennichin) Kämmerer, genannt von Rodenstein. Falls Mannus (der vorgenante iuͦde) oder seine Erben nicht länger auf ihr Darlehen samt Zinsen verzichten wollen und die Bürgen von den Juden entsprechend gemahnt werden, sollen jene zugleich je mit einem Knecht und einem Pferd zu Worms im Stall der genannten Juden in Leistung ziehen oder in einer öffentlichen Herberge, die ihnen benannt wird. Verleistete oder eingegangene Pferde sind vom Besitzer zu ersetzen. Für den Fall, dass ein Bürge verstirbt, haben die Aussteller gelobt, innerhalb von vierzehn Tagen, wenn sie diesbezüglich gemahnt werden, für einen ebenso guten Ersatzbürgen zu sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen solange in der beschriebenen Weise Einlager leisten, bis ein neuer Bürge eingesetzt wurde. Unabhängig vom Einlager der Bürgen fallen die erwähnten Zinsen an, bis die Schuld bezahlt worden ist. Die drei Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein und ihre Pflicht wie beschrieben zu erfüllen. Die Brüder von Meckenheim garantieren den Bürgen Schadloshaltung. Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Aussteller, ihre Erben und die Bürgen demjenigen gegenüber, der eventuell die vorliegende Urkunde mit Wissen und Willen der Juden innehat, ebenso verpflichtet sind, wie es vorher festgelegt wurde.

Siegelankündigung der Austeller und der Bürgen.

[…] gegebin […], do man zalte von Gotzs gebuͦrte drutzehen hundert iare und in dem ahtzigisten iare, uff sancte Cyriaces tag des heiligen martelers. (2)

Rückvermerk:

Ein Juden br[ief] (3) hat gestanden hundert gulden (14. Jh.)

(1) Der Fastnachtssonntag fiel im Jahr 1381 auf den 24. Februar.

(2) Die Urkunde wurde durch Einschnitte kassiert.

(3) Ein kurzes, unleserliches, durchgestrichenes Wort (vor?) folgt.

Überlieferung:

Darmstadt, StA, Best. A 2, Nr. 255/813, Orig., dt., Perg.

(Gerd Mentgen) / Letzte Bearbeitung: 11.04.2022

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, WO02, Nr. 95, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WO02/WO-c1-001m.html (Datum des Zugriffs)

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